Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung nach Art 28 DSGVO
Unbefristete Laufzeit:
Die Vereinbarung ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit Frist von einem Monat gekündigt werden. Ausgenommen sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen für Dokumente.
Wenn nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist kein weiterer Auftrag erteilt wird, werden alle Daten gelöscht.
Alle Datenverarbeitungstätigkeiten werden ausschließlich innerhalb der EU bzw des EWR durchgeführt.
ANLAGE [1] Technisch- Organisatorische Massnahmen
Zutrittskontrolle:
Zugangskontrolle (Schutz vor unbefugter Systembenutzung)
Zugriffskontrolle: (Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen innerhalb des Systems)
Weitergabekontrolle: Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen bei elektronischer Übertragung oder Transport
Eingabekontrolle: Feststellung, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind
Verfügbarkeitskontrolle: Schutz gegen zufällige oder mutwillige Zerstörung bzw. Verlust
Sofern für die jeweilige Datenverarbeitung möglich, werden die primären Identifikationsmerkmale der personenbezogenen Daten in der jeweiligen Datenanwendung entfernt, und gesondert aufbewahrt.